Frühling im Mietrecht
Nun ist der Frühling endlich da, und viele freuen sich schon darauf, die ersten Sonnenstrahlen und Frühlingsblumen in ihrem Garten zu genießen. Aber welche Rechte und Pflichten hat eigentlich der Mieter einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses mit anliegendem Grundstück? Hierzu einige Urteile aus der bunten Welt der deutschen Mietrechtsprechung:
Eine
Hamburger Familie stellte in ihrem Garten eine Hundehütte auf, was dem
Eigentümer des Gartens gar nicht gefiel. Er drängte vor dem Amtsgericht
auf eine Entfernung des „Schwarzbaus“ (Az: 713b C 736/950). Dieses
entschied jedoch, die kleine Holzhütte für den Hund sei weder mit dem
Erdreich noch mit der Hauswand verbunden, sie stehe lediglich lose auf
den Gehwegplatten, darum dürfe sie bleiben.
Die
Mieter einer Erdgeschoßwohnung in Köln hatten laut Mietvertrag die
Berechtigung, den Garten zu benutzen und die Verpflichtung, ihn auch zu
pflegen. Der Vermieter behielt sich aber im Mietvertrag das Recht vor,
den Garten als Auslauf für seinen Hund mit zu nutzen. Dieser nutzte den
Garten jedoch nicht nur zum Auslauf, sondern als "Hundeklo". Das
Landgericht Köln, (Az. 12 S 185/94) urteilte: Die Mieter, die zudem ein
Kleinkind hatten, seien in ihrer Nutzung des Gartens eingeschränkt und
müssten den Garten nicht mehr pflegen.
Manche Mieter
empfinden die Art und Weise, wie der Nachbar-Garten genutzt wird, als
so störend, dass sie eine Mietminderung geltend machen wollen. In
Kerpen hatte eine Familie für ihre Kinder Spielgeräte aufgestellt und
auch regelmäßig Kinder aus der Umgebung eingeladen, um sich dort zu
vergnügen. Das Amtsgericht entschied: Diesen Geräuschpegel müsse die
Nachbarschaft aushalten. So lange Schaukel und Rutsche nicht fest im
Boden verankert seien, dürften sie benutzt werden (Az: 20 C 443/01).
Das pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (Az: 3 W 198/99) entschied: Das Aufstellen einer Wäschespinne in einer Wohnanlage sei keine bauliche Veränderung und daher ohne Genehmigung der Eigentümergemeinschaft zulässig. Die auf der Leine hängenden Hemden, Handtücher und Unterhosen führten zu keiner nachhaltigen optischen Störung der Wohnanlage.
Wenn Sie Ihren Garten benutzen, denken Sie daran: Die Rechtsprechung im Mietrecht ist vielfältig und oft überraschend. Es lohnt sich, zu Einzelfragen rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.
Die Beratung und
Vertretung in mietrechtlichen Angelegenheiten kostet für
Geringverdiener bei Vorlage eines Beratungshilfescheins lediglich 10 €
Beratungshilfegebühr.
(08.04.2007)
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