Beratungshilfe
Für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche Vertretung, (z.B. jeglichen Schriftverkehr, Einlegung von Widersprüchen oder die außergerichtliche Schuldenbereinigung zur Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens) kann bei geringem Einkommen Beratungshilfe gewährt werden. Diese ist bei dem zuständigen Amtsgericht am Wohnort des Rechtsuchenden zu beantragen.
In dringenden Fällen kann auch erst der Besuch beim Anwalt erfolgen, der nachträglich die Beratungshilfe beantragt. In diesem Fall bringen Sie den vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Beratungshilfeantrag sowie die entsprechenden Belege mit zum ersten Beratungsgespräch.
Prozesskostenhilfe
Für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Prozesskostenhilfe wird bei geringem Einkommen vom Gericht gewährt, wenn die Klage eine gewisse Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Prozesskostenhilfe umfasst die eigenen Anwaltskosten sowie die anfallenden Gerichtskosten . Nicht erfasst sind die Anwaltskosten der Gegenseite. Es sollte daher in jedem Fall anwaltlich geprüft werden, ob eine Klageerhebung sinnvoll ist. Vorbereitend kann das Formular Prozesskostenhilfe vollständig ausgefüllt und unterzeichnet mit den entsprechenden Belegen zum Beratungsgespräch mitgebracht werden.